Unterweisungen einfach gemacht – insbesondere für mittelständische Unternehmen. Moderne, sofort einsetzbare Inhalte: praxisnah & wirksam.
Fremdsprachliche Texte für die Unterweisung:
Hier finden Sie weitere Medien in mehreren Fremdsprachen von der Berufsgenossenschaft:
Änderung bezüglich der Sicherheitsbeauftragten:
Seit 29.5.26 gibt es einen neuen Stellenwert, ab wann Firmen gesetzlich verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Nun gilt es ab 50 Mitarbeitern.
Bei Betrieben mit 20 bis zu 49 Mitarbeitern ist ein Sicherheitsbeauftragte/r zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Diese besondere Gefährdung wurde nicht näher spezifiziert.
Aus meiner Erfahrung zählt zur besonderen Gefährdung (ohne Gewähr) unter anderem:
Explosionsgefahr
Absturzgefahr (Dacharbeiten, Gerüst)
Umgang mit Gefahrstoffen
Alleinarbeit
Arbeiten in engen Räumen
erhöhte Arbeitsplätze
Spreng-Arbeiten
schweißen, schneiden und löten (= Heißarbeiten)
Flurförderfahrzeuge
Kranarbeiten
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Arbeiten unter Spannung
Strahlung Klasse 3 und 4
Arbeiten unter Atemschutz
Abbrucharbeiten
Steinbruch, Gräben und Halden
Bauarbeiten
Arbeiten an Gasanlagen
Arbeiten unter Druckluft bzw. Taucharbeiten
physikalische Belastungen wie dauerhafter Lärm, starke Vibration oder extreme Hitze und Kälte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (in der Pflege, Abwasserwirtschaft, Labor)
sowie folgende Branchen:
Keramische- und Glas-Industrie
Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
befristete Überlassung von Arbeitskräften (Leiharbeiter)
Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen (Kinos, Konzerthäuser etc.)
Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
Bei Betrieben bis 20 Mitarbeiter kann die Berufsgenossenschaft einnn Sicherheitsbeauftragte bei besonderen Gefährdungen fordern (§ 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII neue Fassung).
Bei Betrieben ab 50 bis zu 249 Mitarbeitern ergeben sich keine Änderungen. D. h. Pflicht eines Sicherheitsbeauftragten. Wenn keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit vorliegen, wie z. B. in reinen Bürobetrieben, kann ein Sicherheitsbeauftragter genügen.
Wie finde ich diese Notwenigkeit heraus? Je mehr potenzielle Gefährdungen anhand der Gefährdungsbeurteilung identifiziert werden, desto eher kann sich ein Bedarf ergeben.